Den Sachkundenachweis für “gefährliche Hunde” müssen Sie bei Ihrem Veterinäramt ablegen. Bei uns erhalten Sie den Sachkundenachweis für gefährliche Hunde nicht!
Als gefährliche Hunde nach § 3 LHundG NRW gelten:
Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden, aber auch Hunde anderer Rassen oder Kreuzungen.
Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind.
Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist.
Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah.
Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben.
Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben.
Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
Für gefährliche Hunde gelten folgende Sonderregelungen
Sie müssen 18 Jahre oder älter sein um den Nachweis zu erlangen! Und damit dürfen nur über 18 Jährige mit diesen Hunden spazieren gehen.
Jede Person, die mit dem Hund sich im öffentlichen Raum bewegt, muss einen Sachkundenachweis nachweisen können.
Sie benötigen den so genannten großen Sachkundenachweis. Dieser darf nur von dem zuständigen, örtlichen Veterinäramt abgenommen werden. | Kreis Borken | Kreis Wesel | Kreis Kleve
In der Regel bekommen “gefährliche Hunde” und “Hunde bestimmter Rassen” die Auflage ab dem 7. Monat einen Maulkorb im öffentlichen Raum zu tragen und generell an der Leine geführt zu werden.